Dieses Mandat befahl, «die Täufer als ‚ungehorsame, verführerische und widerspenstige Leute‘ zu strafen und alle Verweigerer des Huldigungseides binnen Monatsfrist aus dem Lande wegzuweisen. Der Verbannte durfte zwar sein Gut mitnehmen, musste sich jedoch einen Abzug von fünf vom Hundert gefallen lassen. Eingezogenes Täufergut ist dann öfters zu Schulzwecken verwendet worden. […] Wer nicht wegziehen wollte, galt als vogelfrei. Greise und Frauen, die man nicht ausweisen durfte, sollten lebenslänglich inhaftiert, heimlich Zurückkehrende mit Ruten geschmeizt und gebrandmarkt werden. Kehrten sie noch einmal zurück, so traf sie die Strafe der Hinrichutng. Den Täuferlehrern wurde Verschickung auf die Galeeren, Versendung übers Meer oder Todesstrafe angedroht.» (Kurt Guggisberg: Bernische Kirchengeschichte 1958, 446.)
Auszug des Mandats mit Kommentar → SSRQ